Nach dem 35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist
Beide Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit von einer (drohenden) seelischen Behinderung gesprochen werden kann. So muss einerseits eine diagnostizierte Störung vorliegen und andererseits eine mit hoher Wahrscheinlichkeit dadurch entstandene eingeschränkte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorhanden sein.
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft können sein:
- es konnte bislang keine altersgemäße Selbstständigkeit entwickelt werden
- es konnten keine altersgemäßen Kontakte aufgebaut werden
- das Kind/der Jugendliche ist in der Persönlichkeitsentwicklung deutlich eingeschränkt
Jugendhilfe im Kontext von Eingliederungshilfe bedeutet aus unserer Sicht, die Folgen einer drohenden seelischen Behinderung abzumildern bzw. abzuwenden, um dem Kind oder Jugendlichen eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Die Hilfe wird von in ambulanter Form geleistet und bezieht die Ziele der Erziehungsberechtigten mit ein.
Ziele der Hilfe sind:
- Herstellung der Handlungsfähigkeit
- Integration in soziale Bezüge und gesellschaftliche Strukturen
- Auseinandersetzung mit der drohenden seelischen Behinderung
- Erkundung, Erarbeitung und Aktivierung der persönlichen, sozialen und familiären Ressourcen
- Vermittlung von Kompetenzen
- Befähigung zur Kommunikation, Interaktion, Integrität
- Befähigung zur Alltagsbewältigung
- Förderung der Persönlichkeitsentwicklung
- Befähigung zum Umgang mit den Reaktionen des sozialen und familiären Umfeldes auf die eigenen Verhaltensweisen und Beeinträchtigungen
Wir schaffen mit unserer Leistung ein ganzheitliches, auf die Lebenswelten und individuellen Bedürfnisse des jungen Menschen und dessen Sorgeberechtigten zugeschnittenes Angebot. Die Richtungsziele für eine Hilfe nach §35a werden gemeinsam mit dem betroffenen jungen Menschen, den Sorgeberechtigten, dem Jugendamt und dem Träger im Hilfeplangespräch vereinbart und als konkrete Aufträge für die Hilfe formuliert.
Leistungen ambulanter Erziehungshilfen:
- Erziehungsbeistandschaften
- Sozialpädagogische Familienhilfe
- Familienunterstützende Nachsorge
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Hilfe für junge Volljährige
- Systemische Diagnostik
- Beratung von Pflegefamilien
- Ambulante Eingliederungshilfe
- Begleiteter Umgang zwischen einem Elternteil und dessen Kinder